General Terms and Conditions (english)
Allgemeine Vertragsbedingungen
- Gegenstand des Auftrags ist die Erstellung und Überlassung von Fotografien (nachfolgend: „das Werk“) zu dem vertraglich vereinbarten Zweck.
- Die vom Fotografen durchgeführten Aufträge werden ausschließlich zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen abgewickelt; der Auftrag-geber erkennt diese Bedingungen für den vorliegenden Auftrag und zugleich für alle zusätzlichen und zukünftigen Geschäfte mit dem Fo-tografen an.
- Es gilt nur das als vereinbart, was in den Auftragsbestätigungen enthal-ten ist und zuvor bei der Auftragserteilung besprochen wurde. Mehr-kosten durch Erweiterungen des ursprünglichen Auftrages werden zu-sätzlich in Rechnung gestellt. Durch den Auftrag anfallende Nebenkos-ten (z.B. Material- und Laborkosten, Requisiten, Modellhonorare, Rei-sekosten, Spesen etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Auf die vom Fotografen in Rechnung gestellten Honorare und sonstigen Entgelte ist die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Künstlersozial-versicherungs-Abgabe ist vom Auftraggeber zusätzlich zu entrichten und nicht im Honorar enthalten.
- Der Fotograf ist der alleinige Inhaber aller urheberrechtlichen Nut-zungsrechte an dem Werk. Dem Auftraggeber werden urheberrechtli-che Nutzungsrechte ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten Zweck eingeräumt. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Fotografen dürfen diese Nutzungsrechte weder ganz noch teilweise an Dritte über-tragen werden. Insbesondere erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum an dem überreichten Fotomaterial. Die sich aus dem Vertrag ergeben-de Nutzung ist durch das Honorar abgedeckt. Eine weitergehende Nut-zung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und ist ge-sondert zu entgelten. Währungsschwankungen trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber wird nach Veröffentlichung Belegstücke zur Verfü-gung stellen.
- Alle nach diesem Vertrag an den Auftraggeber zu übertragenden Rechte verbleiben bis zur vollständigen Zahlung beim Fotografen. Erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Honorare darf der Auf-traggeber die Nutzungsrechte ohne Zustimmung des Fotografen selbst im vertraglichen Umfang nutzen bzw. an den in dem Vertrag bezeich-neten Dritten übertragen. Die aus der Übertragung der Rechte auf Drit-te resultierenden Ansprüche des Auftraggebers werden bereits jetzt in Höhe der zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber vereinbar-ten Honorare und sonstigen Entgelte an den Fotografen abgetreten. Der Auftraggeber ist berechtigt, die an den Fotografen abgetretene Forderung von Dritten im eigenen Namen für Rechnung des Fotogra-fen einzuziehen. Er hat den eingezogenen Betrag innerhalb von sieben Tagen nach Eingang bei ihm an den Fotografen auszuzahlen. Der Auf-traggeber ist nicht berechtigt, die Aufrechnung mit vom Fotografen be-strittener bzw. nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu er-klären. Der Auftraggeber ist ferner nicht berechtigt, seine ihm gegen den Fotografen zustehenden Forderungen und Rechte an Dritte abzu-treten bzw. zu übertragen.
- Der Fotograf hat Anspruch darauf, bei der Verwendung seines Werkes als Urheber benannt zu werden. Ferner ist der Fotograf berechtigt, die von ihm hergestellten Fotografien zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
- Jede Art von Vervielfältigung, Reproduktion, Veränderung, Bearbei-tung, öffentliche Wiedergabe, Umgestaltung zur Reproduktion auf an-dere Bildträger etc. bedarf, soweit sie nicht von der vertraglich verein-barten Nutzung gedeckt ist, der ausdrücklichen schriftlichen Zustim-mung des Fotografen. Insbesondere ist der Auftraggeber nicht berech-tigt, das Werk zu scannen und/oder digital, auch in Teilen zu spei-chern, zu bearbeiten, umzugestalten, zu vervielfältigen, zur Herstellung neuer digitaler Bilder zu verwenden bzw. auf andere Medien- und Bild-träger zu übertragen.
- Bei unberechtigter Verwendung, Weitergabe sowie sonstiger nicht vereinbarter Nutzung wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzan-sprüche ein Mindesthonorar des fünffachen vereinbarten Nutzungsho-norars fällig.
- Die Gefahr für den zufälligen Untergang und die Beschädigung geht auf den Auftraggeber über, sobald das zu liefernde Material an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Dies gilt auch, wenn der Fotograf selbst den Transport ausführt. Der Transport wird von dem Fotografen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftragge-bers und auf dessen Kosten versichert.
- Sämtliche Eigentumsrechte am Original des Werkes verbleiben beim Fotografen. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, die von ihm hergestell-ten Fotografien oder Datenträger, auf denen diese Fotografien gespei-chert sind, zu archivieren.
- Der Auftraggeber hat auf seine Gefahr und Kosten die ihm überreich-ten Originale des Werkes unverzüglich nach ihrer Verwendung an den Fotografen zurückzusenden. Werden die Originale trotz einer schriftli-chen Mahnung nicht zurückgesendet oder gehen sie unter, ohne daß der Fotograf dies zu vertreten hat, so ist er berechtigt, eine Verlustge-bühr zu berechnen. Diese beträgt für jedes fotografische Original das Zweifache des vereinbarten Honorars, mindestens aber 2.000,- Euro.
- Mängelrügen müssen umgehend nach Erhalt des Materials schriftlich erfolgen. Nach Ablauf einer Frist von drei Werktagen gilt das Werk in bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei abge-nommen. Mögliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ge-gen den Fotografen verjähren in einem Jahr, soweit sie nicht auf vor-sätzlichem Handeln beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Lie-ferung der erstellten Werke.
- Schadenersatzansprüche gegen den Fotografen oder seine Erfül-lungsgehilfen sind nur bei grob fahrlässigem und vorsätzlichem Han-deln möglich, es sei denn, es handelt sich um eine schuldhafte Verlet-zung wesentlicher Vertragspflichten sowie um Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für Foto-modell-Kosten, Reisespesen etc. haftet der Fotograf nicht. Die Gel-tendmachung eines mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen. Geht das Werk beim Fotografen unter, ohne daß er dies zu vertreten hat, so berührt dies seinen Honoraranspruch nicht.
- Wird ein Auftrag aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, kann er ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des ver-einbarten Honorars berechnen, ohne daß es eines Schadensnachwei-ses bedarf. Wird ein bereits begonnener Auftrag nicht fertig gestellt, ohne daß dies der Fotograf zu vertreten hat, so steht ihm das volle Ho-norar zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn der Fotograf mit der Aus-führung seiner vertraglich geschuldeten Leistung angefangen hat. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen überschritten oder verschoben bzw. aus Gründen wiederholt, die nicht vom Fotografen zu vertreten sind, z.B. bei nachträglich abweichenden Wünschen vom Briefing, schlechtem Wetter, nicht rechtzeitiger Bereit-stellung von Produkten, Fehlern im Labor, Nichterscheinen der Foto-modelle, Reisegepäckverlust etc., erhöht sich das Honorar im Verhält-nis zu dem ursprünglich vereinbarten Honorar. Die Nebenkosten erhö-hen sich in diesem Fall nach Aufwand.
- Schadensersatzansprüche gegen den Fotografen sind der Höhe nach begrenzt auf die Höhe des vereinbarten Honorars. Beiden Vertragspar-teien bleibt vorbehalten, den Nachweis zu führen, ein höherer bzw. ein geringerer oder gar kein Schaden sei entstanden. Mit der Bezahlung eines Schadenersatzanspruches oder durch die Zahlung sonstiger Kosten und Gebühren erwirbt der Auftraggeber keine Eigentums- oder Nutzungsrechte an den Fotografien.
- Bei Nichtnennung des Fotografen als Urheber kann ein Aufschlag von 100% auf das vereinbarte Honorar berechnet werden.
- Das Recht zur Veröffentlichung von Fotografien, auf denen sich Perso-nen befinden, wird erst nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der abgebildeten Personen auf den Auftraggeber übertragen.
- Der Auftraggeber bzw. ein von ihm Bevollmächtigter ist verpflichtet, während des Shooting anwesend zu sein und seine Zustimmung zu der gestalterischen Auffassung des Fotografen zu geben. Sofern we-der der Auftraggeber selbst, noch ein Bevollmächtigter bei dem Shoo-ting anwesend ist, kann die künstlerische Gestaltung des Werkes nicht zu einem späteren Zeitpunkt vom Auftraggeber abgelehnt werden. In einem solchen Fall ist jede neue Erstellung von Fotografien gesondert zu honorieren.
- Die dem Fotografen zum Fotografieren gegebenen Gegenstände sind vom Auftraggeber gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl etc. zu ver-sichern; der Fotograf kann hierfür keine Haftung übernehmen.
- Für den Fall, daß der Fotograf von dem Auftraggeber beauftragt wird, ein ihm zur Verfügung gestelltes Layout umzusetzen und gegen den Fotografen wegen der Umsetzung Schadensersatz- oder sonstige An-sprüche geltend gemacht werden, hält der Auftraggeber den Fotogra-fen von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei und verpflichtet sich, die Kosten für eine angemessene Rechtsverteidigung des Fotografen zu übernehmen.
- Nebenabreden oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Wird eine Be-stimmung des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Allge-meinen Geschäftsbedingungen und des Vertrages. Die etwaige Ungül-tigkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dieses Vertrages hat nicht die Nichtigkeit der gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des gesamten Vertrages zur Folge. Die Parteien verpflichten sich vielmehr in diesem Falle, die ungültigen oder nichtigen Bestimmungen durch solche zu er-setzen oder umzudeuten, die im Rahmen des Zulässigen dem hier Vereinbarten möglichst nahe kommen und den gewünschten wirt-schaftlichen Zweck zu erreichen geeignet sind. Entsprechendes gilt für Ausfüllung von Lücken, die sich in den Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen und in diesem Vertrag eventuell herausstellen sollten. Erfül-lungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile, soweit gesetzlich zuläs-sig, der Geschäftssitz des Fotografen. Es gilt das Recht der Bundesre-publik Deutschland. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht als vereinbart. Für den Fall, daß der Fotograf keinen allgemei-nen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder ge-wöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be-kannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Fotografen vereinbart. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts, Wiener Übereinkommen über Ver-träge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 CISG, finden keine Anwendung.
Stand 08/09
